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Dies ist ein Auszug aus dem Österreichischen Zivil-Invalidenverband |
Aufwendungen für Taxifahrten Wenn eine gehbehinderte Person mit einem Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 % über kein eigenes KFZ verfügt, dürfen die Aufwendungen für Taxifahrten bis ÖS 2.100,-- monatlich als Steuerabsetzposten geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit steht zusätzlich zum pauschalen Steuerfreibetrag nach § 35 EStG zur Verfügung. Wichtig: Alle Taxirechnungen sind aufzubewahren, damit die erforderlichen Nachweise erbracht werden können. Als Gehbehinderte gelten hier auch Blinde und schwerst sehbehinderte Personen. Das BM f. Finanzen hat
festgehalten, daß der Taxifreibetrag für Kinder nicht zusteht. Es hat darauf
hingewiesen, daß bei Kindern mit einem Grad der Behinderung von mindestens
50 % der besondere pauschale Freibetrag von ÖS 3.600,-- zur Anwendung kommt. |
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